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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sparmodell für Feinstaub-Plakette? | 10 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 391903 | ||
Datum | 19.03.2007 01:54 MSG-Nr: [ 391903 ] | 5866 x gelesen | ||
Moin Nachdem du nun schon durch mehr oder minder dezente Hinweise erfahren konntest, dass du nicht so ganz richtig liegst, sollte man dich aber nicht "dumm sterben" lassen. ;o) Geschrieben von Andreas Gräfer Soweit mir bekannt ist, kann ich mit eingeschaltetem Blaulicht UND Signalhorn Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die anderen verkerhsrteilnehmer sie mir gewähren!No, das was du mit Blauhorn und Martinslicht von den anderen bekommst (so sie es denn hören, sehen, und begreifen) ist das "Wegerecht" nach § 38 StVO. Der Begriff "Wegerecht" steht übrigens in keinem Gesetz, der prägte sich so über die Jahre. Bei genauer Lektüre, an wen sich der § 38 richtet (nämlich nicht uns blaubeleuchtete Einsatzhorner), kommt man zu der Einsicht, dass es eigentlich "Wege-Schaff-Pflicht" oder so ähnlich heißen müsste ;o) Geschrieben von Andreas Gräfer Wie soll ein anderer Verkehrsteilnehmer erkennen , dass du gerade - ohne Blaulicht und Signalhorn - auf dem Weg zu einer Einstatzstelle bist?Garnicht. Muss er auch nicht. Guckstu in § 35 StVO, in Absatz 1 bekommen wir das Recht, uns über die Regeln der StVO hinwegzusetzen, unter den dort genannten Voraussetzungen. Da steht nix von Blaulicht oder Einsatzhorn. Nach längerem Streit zwischen diversen Gelehrten und auch Gerichten gilt mittlerweile (auch nach einer Aussage des zuständigen Fachausschusses des Bundes) die herrschende Meinung, dass auch Privatleute in ihren Fahrzeugen im Anflug auf Unterkunft oder Einsatzort diese Sonderrechte haben. Die Grenzen des ganzen Spaßes findet man im Absatz 8 Hier wird klar, dass ein bunt leuchtendes und laut hornendes Auto freilich direkt als vermutlich Sonderrechte gebrauchend erkannt wird, und der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer schonmal vorsichtig (oder panisch...) wird, während du "privat" nicht erkennbar ist - das verschiebt aber allenfalls den Maßstab, wann du die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdest, *ein wenig* zugunsten des Sondersignal-nutzenden Einsatzfahrzeugs. Sonderrechte hat aber auch der Private! Mit Sonderrechten kannst du schonmal das Verbotene tun, was keinen Einfluss auf andere Verkehrsteilnehmer hat, "verbotene" Straßen nutzen, halteverbotswidrig parken, durchgezogene Linien überfahren.... Wenn du bei der Geschwindigkeit eine Schippe drauflegst, denk aber an die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Grenzen der Physik! ;o) Geschrieben von Andreas Gräfer Sicherlich gibt es auch hier und da Ausnahmen - eine ist z. B. dass wir theoretisch auch ein CE-Fahrzeug ohne entsprechenden Führerschein auf dem Weg zur Einstazstelle fahren dürften, WENN Leib und Leben in Gefahr ist, aber kein entsprechender Fahrer vor Ort ist.Die Führerschein-Klamotte ist NICHT in der StVO geregelt, somit können die Sonderrechte dich davon auch NICHT befreien! Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kennt da eigene Ausnahmen: § 74 Abs. 5 FeV. Auch hier ist, wie du siehst, wieder die öffentliche Sicherheit und Ordnung begrenzender Faktor. Ich persönlich würde diese immer als gefährdet ansehen, wenn jemand einen 14-Tonner fährt, der auf einem Golf seine Führerscheinprüfung absolviert hat, und von diesen Ideen dringend abraten wollen... Einen Gedanken wert, sich auf diese Regelung zu berufen, wäre z.B. der Berufskraftfahrer als Maschinist, der leider temporär aufgrund eines Geschwindigskeitsdeliktes zum Fußgänger erklärt wurde. Der KANN schließlich diese Fahrzeuge fahren, DARF es nur aktuell nicht. Da hätte ich persönlich nun kein Problem mit der Sicherheit und Ordnung.... Geschrieben von Andreas Gräfer Aber wie bekommst du die Karre wieder auf die Wache, wenn die Notlage abgewendet worden ist??? Da ist das ganz ordinäres Fahren ohne Führerschein.Richtig, und zwar in beiden oben genannten Fällen. Da muss einer her, der aktuell dieses Fahrzeug fahren darf, da beißt die Maus kein' Faden ab. Oder vor Ort auf nen Folgeeinsatz warten ;o) Geschrieben von Andreas Gräfer Bei uns ist das klar geregelt, auf der Fahrt zur Feuerwehr, nach der Alarmierung,ist für uns die STVO bindend: Wenn da 30 ist fahren wir 30 und bei 'ner roten Ampel bleiben wir stehen.Eine interne Dienstanweisung kann nicht Bundesrecht außer Kraft setzen. Ihr KÖNNT Sonderrechte in Anspruch nehmen, fertig. Bei durch § 35 StVO gedeckten Vergehen gegen die StVO kann euch die zuständige Behörde nichts anhängen, sie kann sich auch natürlich nicht auf die Dienstanweisung berufen, dass man es euch schließlich "verboten hätte". Allerdings könnt ihr freilich disziplinarrechtlich von der Wehrführung eine verbraten kommen, weil ihr die Dienstanweisung missachtet habt. Das ist aber klar zu trennen, das sind zwei Paar Schuhe. Und nur das eine paar Schuhe kann Geld oder den Lappen kosten, das zweite vermutlich erstmal nur ein paar Nerven oder je nach Vorgesetztem das Trommelfell ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | ||||
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