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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Sonderrecht und StVO | 31 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 391813 | ||
| Datum | 18.03.2007 17:20 MSG-Nr: [ 391813 ] | 13095 x gelesen | ||
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Eine Bitte vorweg. keine Verbreitung von "ich habe mal auf dem ...-Lehrgang gelernt" Halbwissen und C&P-Zitate aus Gesetzestexten. Diese Themen sind hier schon zig mal durch und eigentlich recht eindeutig auch von fachkundiger Seite gut beschrieben worden. Die Suchfunktion könnte hier weiter helfen. Geschrieben von Andreas Gräfer Soweit ich weiß sind (Feuerwehr-)Fahrzeuge die mit eingeschaltetem blauen Blinklich und Signalhorn auch Verkehrsteilnehmer! Und? Was sagt §35 Abs. 1. "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ... befreit..." Da steht nicht "Von den Vorschriften dieser Verordnung außer von § 1 sind ... befreit..." In soweit geht Dein Verweis auf §1 StVO ins leere. Ferner haben wiederum Sonderrechte nach §35 Abs.1 StVO und die Einforderung von Wegerecht nach §38 Abs.1 StVO nicht zwingend etwas miteinander zu tun. Ach ja. Als Ersatz für den §1 StVO haben wir Sonderrechtsfahrer den §35 Abs. 8 StVO. Das ist aber auch ein langer Streit unter Gelehrten... Geschrieben von Andreas Gräfer Und wie verhält sich der Fahrer (Maschinist) eines solchen Fahrzeugs wenn er wie zuvor beschrieben auf einer zweispurigen Sraße unterwegs ist, rechts und links stehen parkende und an die Seite gefahrenen Fahrzeuge UND von vorne kommt ihm ein gleich großes Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulich und Signalhorn entgegen. Und was passiert jetzt???????? Bitte. Bleib realistisch. Solche Phantastereien haben nichts mit der Einsatzrealität zu tun und helfen für das Grundverständnis im Bereich der Sonderrechte bzw. hier Sondersignal nicht wirklich weiter. Wenn da einigt man sich einfach, wer wann fährt. So wie normale Verkehrsteilnehmer an der selben Stelle auch. Realistischer wäre die Frage an einer Kreuzung. Da gab es schon interessante "Treffen" zwischen Einsatzfahrzeugen mit viel verformtem Blech. Heißt i.d.R. aber schlicht, daß mindestens eine der Fahrer § 35 Abs. 8 StVO nicht ausreichend beachtet hat... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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