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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Sonderrecht und StVO | 31 Beiträge | ||
| Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 390336 | ||
| Datum | 09.03.2007 10:00 MSG-Nr: [ 390336 ] | 12983 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Dirk Brokatzky die Handlungsempfehlung steht im §1 der StVo und gilt für alle Verkehrsteilnehmer Aber nicht bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 STVO: (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht nicht, dass der §1 immer gilt, sondern es gibt eine Befreiung von der ganzen Verordnung StVO. Vielmehr wird aber die Aufhebung insbesondere des §1 wieder durch den Absatz 8 des §35 aufgefangen: (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Wie das ganze auszulegen ist, steht wieder auf einem anderen Blatt... Gruß, Michael | ||||
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