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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaLohnausfall bei Studenten55 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg388908
Datum28.02.2007 23:33      MSG-Nr: [ 388908 ]16776 x gelesen

Geschrieben von Peter KofflerWeiß ich, hab ich auch in meinem Posting oberhalb geschrieben. CFi erwähnte diese pauschale Entschädigung und ich wollte wissen in welchenBundesland das geht weil ich es eben von BaWü nicht kenne.

Ba-Wü.
Kommt eben darauf an, was die Gemeinde in die Entschädigungssatzung schreibt.
Die meisten Satzungen die ich bisher gesehen habe, habe das jedenfalls beinhaltet.


Geschrieben von Peter KofflerGeschrieben von Guido LobermannIm Fall der Lohnfortzahlung durch den AG hat dieser einen Anspruch gegen die Gemeinde auf Kostenersatz.

Weiß ich auhc.....hab ich auch oberhalb schonmal erwähnt.


Da muß ich jetzt mal einschreiten ;-)

Als Normalfall gem. §15 Abs. 1 FwG Ba-Wü entsteht bei der Teilnahme an Ausbildungen oder Einsätzen während der Arbeitszeit ein Anspruch des FM gegen die Gemeinde. Das FwG Ba-Wü geht davon aus, daß für diese Zeit der AG dem FM seine Bezüge nicht weiter zahlt. Der FM bekommt den dadurch entgangenen Verdienst durch die Gemeinde direkt ersetzt.

Die Lösung, daß der Arbeitgeber weiter an den FM bezahlt und sich das von de Gemeinde wieder holt ist grundsätzlich möglich, erfordert aber eine entsprechende Regelung in der Satzung (was ich für die o.g Lösung nicht brauche) oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen AG, FM und Gemeinde.


Um nun für den Normalfall die Abrechnung zu vereinfachen, wird wenn es die Satzung vorsieht für Einsätze/ Ausbildungen bis zu zwei Tage pauschaliert nach Stunden abgerechnet (über 2 Tage ist gem §15 Abs. 5 FwG Ba-Wü zwigend spitz abzurechnen). Diese Pauschalierung kann entweder nur Verdienstausfall oder nur Aufwandsersatz oder beides beinhalten. letzteres ist dann i.d.R. der Fall, wenn diese Entshcädigung immer gezahlt wird. Egal ob tags oder nachts, Werktags oder Sonntags. Der Nachweis des Verdienstausfalls entfällt somit, da Auslagen immer sind (und seinen es nur die 500m mit dem Kfz zum Feuerwehrhaus oder die Wäsche der getragenen Privatbekleidung nach dem Einsatz).

Zur Steuerpflicht. Als Verdienstausfall fällt die pauschale Entschädigung unter §24 Abs. 1 a und ist somit steuerbar und sofern die Übungsleiterpauschale überschritten wird auch steuerpflichtig (hierzu gibt es in Ba-Wü eine Info vom Gemeindetag welche ein Schreiben der OFD wiedergibt).

Wo der AG einen direkten Anspruch gegen die Gemeinde hat ist nach §17 Abs. 2 FwG Ba-Wü, wenn der FM auf Grund einer Verletzung oder Erkrankung die er sich im Feuerwehehrdienst zugezogen hat (vorübergehend) Arbeitsunfähig wird (gelber Schein) und der AG dem FM gem. Entgeltfortzahlungsgesetz für 6 Wochen den Lohn/ das Gehalt weiter bezahlt, bevor die Krankenkasse einspringt.
Diese Zahlungen des AG an den FM kann sich der Ag von der Gemeine wieder holen.

m.E. ein nicht unwesentliches Argument wenn es um Kosten für die Sicherheit der FM geht. Wie viele Überhosen kann ich noch gleich kaufen, wenn ein Facharbeiter für zwei Wochen AU wird, weil er sich eine handtellergroße Verbrennung ersten Grades mit Übergang zweiten Grades am Oberschenken zugezogen hat?


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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