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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Abnehmbares Blaulicht auch bei Nicht-Einsatzfahrten auf dem Dach? | 51 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 388765 | ||
Datum | 28.02.2007 10:09 MSG-Nr: [ 388765 ] | 21222 x gelesen | ||
Servus! Geschrieben von Michael Scheewe Ich habe in meinem Einleitungsbeitrag geschrieben, dass ich nicht von einer FF rede, sondern von einer Branddirektion, einer BF. Habe ich gelesen. Ändert aber nix an meiner Aussage. Die Behöde heißt Stadt oder Gemeinde XY und der Behördenleiter ist der Bürgermeister. Es kommt auf die Wertung an, ob es sich um ein Einsatz- oder Kommandofahrzeug im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO handelt. Der Kommentar zum Jagusch/Hentschel in der mir vorliegenden Auflage sagt da nichts zu. Allerdings ist aus dem Wortlaut des Paragraphen offensichtlich das nicht sämtliche Kraftfahrzeuge der Feuerwehr erfasst sein sollen. Aus § 70 StVZO ergibt sich, dass die Ausrüstung mit Blaulicht sehr streng zu handhaben ist. Bleibt nur die Frage, wer festlegen kann, um welche Art von Fahrzeugen es sich handelt? Sind die Fahrzeuge als normale PKW zugelassen, spricht das schon mal dagegen. Von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis würde ich nicht ausgehen, soweit die Anlagen für das Vorhaben als Blaue Kennleuchten zugelassen sind, § 19 StVZO. Es bliebe allenfalls ein Verstoß gegen § 52 StVO. Gruß Sven | ||||
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