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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Lohnausfall bei Studenten | 55 Beiträge | ||
Autor | ., Grafenau / Baden-Württemberg | 388687 | ||
Datum | 27.02.2007 18:57 MSG-Nr: [ 388687 ] | 16723 x gelesen | ||
Feuerwehrgesetz BaWü: §17 (2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über. ich weiß nicht ob das jetzt auch noch was zu dem Thema beibringt: § 15 Entschädigung (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Anstelle der Entschädigung nach Satz 1 kann die Entschädigung durch Satzung geregelt werden; dabei können einheitliche und getrennte und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohe Durchschnittssätze sowie Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen. Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des Einsatzortes einen Erfrischungszuschuß zu leisten. | ||||
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