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Automatisierte externe Defibrilator (Laiendefibrilator)
Feuerwehr
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRechtsgrundlagen AED24 Beiträge
AutorAndr8eas8 D.8, Stolberg / Aachen / NRW386337
Datum14.02.2007 15:08      MSG-Nr: [ 386337 ]10703 x gelesen

Geschrieben von Sebastian Rakdenn der Betreiber der U-Bahn und des AEDs handelt gewerblich, deswegen werden wohl auch die eigenen Mitarbeiter unterwiesen, folglich gelten m.E. die Vorschriften der MPBetreibV.

Falsch, falsch, falsch. Sorry.

Die AED bspw. auf Bahnsteigen sind nicht dazu angebracht, dass primär die Angestellten des Bahnhofes diese Geräte bedienen. Sie dienen einzig und allein der Laiendefibrillation.
Zudem wäre dennoch m.E. nicht die "gewerbliche Nutzung" des AEDs belegt - die Angestellten des Bahnhofes werden schließlich primär fürs Trillerpfeifen-Trillern und fürs Kellen-Winken bezahlt und nicht - wie im RettD oder FW - zum Personenschutz.
Hierzu fehlt zudem die Ausbildung - also sind es Laien wie Onkel Herbert, der gerade den Schaffner am Bahnhof etwas fragt, während neben den beiden jemand Reanimationspflichtig wird.

Daher denke ich, greift die MPBetreibV in diesem Beispiel in keinem Fall.


Gruß
ado

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