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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaGEZ für Feuerwehr wer zahlt?83 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg384531
Datum05.02.2007 09:39      MSG-Nr: [ 384531 ]26699 x gelesen

hallo,

siehe: http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon/index.html#6

6. Behörden


Jedes von einer Behörde bereitgehaltene Rundfunkgerät ist anmelde- und gebührenpflichtig.

Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden können.

Dazu gehören neben herkömmlichen Radios und Fernsehgeräten (z. B. Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, DVD-/Video-Rekorder mit Empfangsteil) auch neuartige Rundfunkgeräte (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

Ebenso gebührenpflichtig sind an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Behördenfahrzeugen sind ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Werden an einem Standort (Grundstück) ausschließlich neuartige Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Gebühr zu entrichten.

Behörden mit neuartigen Rundfunkgeräten an mehreren Standorten (Grundstücken) zahlen eine Rundfunkgebühr für jeden Standort. Dies aber nur, wenn an dem Standort bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet sind.


Wenn an einem Standort einer Behörde mind. ein Rundfunkgerät schon angemeldet ist dann muss das weitere "neuartike Rundfunkgerät" nicht extra angemeldet und bezahlt werden.

Ich bleib dabei - Behörden werden in diesem Zusammenhang wie Firmen behandelt. Ich könnte mir aber auch nicht vorstellen das Behörden schlechter als Firmen gestellt werden.


MkG Jürgen Mayer

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