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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Passant stellt sich Feuerwehrmann in den Weg | 62 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8 G.8, Kandel / Rheinland-Pfalz | 384172 | ||
| Datum | 01.02.2007 20:19 MSG-Nr: [ 384172 ] | 13877 x gelesen | ||
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Hallo! In jedem Fall sehe ich hier eine Nötigung, aber Hallo! Der Fußgänger hat sich und dem Autofahrer durch sein Handeln schaden zugefügt. Und wenn wir schon beim Zitieren von Gesetzestexten sind, hier dass hier noch für dich: StGB § 315b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Fußgänger hat dem Autofahrer ein Hindernis bereitet und somit sich und dem Autofahrer einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt! (Auto kaputt, Beine des Fußgängers auch.) Die Nötigung halte ich hier durchaus für anwendbar! viele Grüße, Sebastian | ||||
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