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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Passant stellt sich Feuerwehrmann in den Weg | 62 Beiträge | ||
| Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 384072 | ||
| Datum | 01.02.2007 11:13 MSG-Nr: [ 384072 ] | 13841 x gelesen | ||
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Mosche, Gewalteinwirkung, so meine ich mich zu erinnern, ist nicht nur dann gegeben wenn man direkt auf jemanden einwirkt oder dies androht sondern auch dann, wenn man sonstwie, auch indriekt, physisch jemanden an einer Handlung hindert oder zu einer solchen zwingt. In diesem Falle könnte der Fußgänger den Autofahrer durch seine Präsenz auf der Straße zu einer Bremsung oder Ausweichbewegung verwanlasst haben, was dann ggf. eine Art der Gewalteinwirkung auf die Handlung des Autofahrers gewesen sein kann. Wenn du beispielsweise irgendwo durchgehen wills und ich stelle mich dir in den Weg und zwinge dich so, stehen zu bleiben oder anders herum zu gehen dann kann auch das eine nötigung sein. Wichtig ist dann auch noch, dass dez Zweck meines Tuns als verwerflich anzusehen ist, sprich, wenn ich das mache um dich zu ärgern kann es Nötigung sein, wenn ich das mache um dich vor irgend einer Gefahr zu schützen scheidet diese Möglichkeit aus. Theoretisch hat man dann sogar als "Genötigter" das recht der Notwehr, man könnte also selbst Gewalt anwenden, wenn man dabei die Verhältnismäßigkeit beachtet. So könntest du mich im o.g. Beispiel evtl. mit entsprechendem Druck zur Seite drängen, um weiter gehen zu können, ohne dafür rechtlich belangt zu werden. Mich deshalb umwerfen oder verprügeln (oder im Fall des Autofahrers vorsätzlich jemanden umfahren) wäre dann wieder Notwehrexzess ;-) Gruß, Otti P.S.: Die Juristen mögen die laienhaften Ausführungen eines Betriebswirtes verzeihen oder korrigieren... | ||||
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