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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. | 123 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Burgen / Rheinland-Pfalz | 383185 | ||
Datum | 27.01.2007 16:20 MSG-Nr: [ 383185 ] | 94788 x gelesen | ||
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Geschrieben von Guido Lobermann Wobei die 8 Minuten Einsatzgrundzeit IMHO sehr optimistisch sind. Ich schaffe es nicht, bereits mit Eintreffen an der EST bereits die wirkungsvolle Hilfe zu entfalten. Ich brauche immer etwas Erkundungs- und Entwicklungszeit. Das kommt mir beim Zeitansatz in RLP zu kurzDu darfst die Einsatzgrundzeit nicht mit der Hilfsfrist gleichsetzen. Die in Rheinland-Pfalz durch die Feuerwehrverordnung (FwVO) eingeführte Einsatzgrundzeit darf nicht mit der Hilfsfrist nach DIN 14011-9 verwechselt werden. Die Einsatzgrundzeit ist ein Teil der Hilfsfrist und umfasst lediglich die Ausrückezeit und Anfahrtszeit alarmierter Einheiten. Die Ausrückezeit und die Anfahrtszeit sind für eine örtliche Feuerwehreinheit in ihrem Ausrückebereich als konstant zu betrachten und fallen in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des kommunalen Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes in der Regel in den der Verbandsgemeinde. Gegenwärtig beträgt die durchschnittliche Ausrückzeit einer Freiwilligen Feuerwehr etwa 4 Minuten, so dass für die Anfahrtszeit ebenfalls 4 Minuten verbleiben. Der Einsatzgrundzeit von 8 Minuten zwischen Alarmierung und dem Eintreffen an der Einsatzstelle ist nicht willkürlich festgelegt worden; sie ergibt sich vielmehr aus dem chemisch-physikalischen Prozess des Brandverlaufes. Quelle Gruß Thomas | ||||
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