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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorRene8 Q.8, Neuhaus/Peg. / Bayern383106
Datum27.01.2007 11:24      MSG-Nr: [ 383106 ]94744 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

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  • Geschrieben von ---Marc Dickey--- Man wird den Umfang vermutlich mit dem Begriff der wirkungsvollen Hilfe umschreiben

    Nein, wird man nicht. Wie bisher sind "erste Kräfte" gemeint, also reicht für die Einhaltung der Frist auch die TSA-Wehr aus.

    Aus dem Gesetzentwurf (so ähnlich steht das z.Z. auch schon in der AVBayFwG):

    Sie haben bei ihrer Planung dabei anzustreben, dass möglichst jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösen-den Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist)."



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