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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. | 123 Beiträge | ||
Autor | Rene8 Q.8, Neuhaus/Peg. / Bayern | 383106 | ||
Datum | 27.01.2007 11:24 MSG-Nr: [ 383106 ] | 94744 x gelesen | ||
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Geschrieben von ---Marc Dickey--- Man wird den Umfang vermutlich mit dem Begriff der wirkungsvollen Hilfe umschreiben Nein, wird man nicht. Wie bisher sind "erste Kräfte" gemeint, also reicht für die Einhaltung der Frist auch die TSA-Wehr aus. Aus dem Gesetzentwurf (so ähnlich steht das z.Z. auch schon in der AVBayFwG): Sie haben bei ihrer Planung dabei anzustreben, dass möglichst jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösen-den Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist)." | ||||
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