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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / 383084
Datum27.01.2007 08:37      MSG-Nr: [ 383084 ]94894 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

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  • Hallo.

    Ich habe mir auch den Entwurf durchgelesen der vom STMI Bayern veröffentlicht wurde.
    Ich finde von einer Pflicht in 10min nach Anrufeingang ist da nichts zu lesen. Es heißt lediglich es solle angestrebt werden möglichst in 10min jede an einer Straße befindliche Einsatzstelle in 10min nach Anrufeingang zu erreichen. Wir als Stützpuktfeuerwehr mit unseren Stadtteilen (11 an der Zahl) schaffen die "Hilffrist" in den Ortsteilen auch nicht einzuhalten. Aber so ist es ja auch nicht zu verstehen. In jedem der Ortsteile ist eine Ortsfeuerwehr welche auf jedenfall schonmal für ihren Ort zuständig ist. So sehe ich da kein Problem dass möglichst geringe Eintreffzeiten gesichert sind. In Bayern wurde meines Wissens schon immer stark auf die Einhaltung dieser 10min-Frist geachtet. Obwohl siebis jetzt zwar nur im Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes zu finden war.
    Ich fände es eher angebracht zusätzlich eine Richtlinie aufzustellen welche sagt was in einer gewissen Zeit vor Ort sein muss, so wie es in anderen Bundesländer auch der Fall ist. Ich denke da an Hubrettungsfahrzeuge oder Rüstwägen. Also Fahrzeuge die nicht so häufig, zum Teil auch sehr schlecht, anzutreffen sind.

    MFG Flo



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