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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. | 123 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf. | 382998 | ||
Datum | 26.01.2007 13:03 MSG-Nr: [ 382998 ] | 94944 x gelesen | ||
Infos: | alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen | |||
Hi, es ist richtig, dass mit dem eintreffen des FR/HVO die Hilfsfrist nicht erfüllt ist! Aufgabe dieser Einheiten ist es, qualifizierte ERSTE HILFE zu leisten. Klar, wenn ein RS oder RA als FR/HVO vor Ort ist, kann dieser evtl. "mehr" machen, als "nur" ein ausschließlich für diesen Bereich ausgebildetes Personal (z.B. mit SAN 1u.2 oder "HVO Ausbildung"). Es gab vor einigen Jahren ein "schönes Gutachten" einer bekannten Firma. Hier wurde vorgeschlagen, dass man Flächendeckend solche Einheiten aufbaut, die dann zusammen mit den niedergelassenen Ärzten die EST anfahren. Erst dann sollte entschieden werden, ob ein RTW benötigt wird oder nicht! Denn dann würde ja in den meisten Landkreisen eine Rett. Wache (mit mehreren Fahrzeugen) ausreichen! Ich hoffe es bleibt so, dass die Hilfsfrist mit eintreffen des HVO/FR nicht erfüllt ist. MkG. Christof www.feuerwehr-vilseck.de | ||||
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