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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. | 123 Beiträge | ||
Autor | Loth8ar 8H., Vilseck / Bayern | 382978 | ||
Datum | 26.01.2007 12:24 MSG-Nr: [ 382978 ] | 94911 x gelesen | ||
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Hallo Christian Sie haben bei ihrer Planung dabei anzustreben, dass möglichst jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). Interessant ist auch folgender Teil: "Rechtsansprüche Dritter werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet." Da gibt´s scheinbar auch Vorahnungen in Richtung zukünftiger Klagen! Sind solche Regelungen in anderen Feuerwehrgesetzen üblich, bzw. ähnlich vorhanden? MkG Lothar | ||||
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