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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW382919
Datum26.01.2007 08:52      MSG-Nr: [ 382919 ]95083 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

    alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Geschrieben von Christi@n PannierInteressanterweise ist die Hilfsfrist in dem von Holger Seelbach zitierten Gesetzentwurf etwas anders definiert, als KBR Baier sie auslegt. Im Gesetzenwurf beginnt die Hilfsfrist demnach mit Eingang des Notrufs in der alarmauslösenden Stelle, d.h. bereits mehrere Minuten vor Abfahrt. Da halte ich zehn Minuten Hilfsfrist in Flächenländern für völlig utopisch (der hauptamtliche RD in Bayern hat IIRC 15 min. reine Fahrzeit!), es sei denn man definiert "möglichst" mit 50% der Fälle.

    das ist dann ähnlich wie in NRW, wo man die Hilfsfrist aus der AGBF-Diskussion (also aus Städten mit BF) einfach auf alle zu übertragen versucht hat - mit dem Ergebnis, dass das natürlich in flächigen Gemeinden mit wenig/keinen HA-Kräften nicht zu halten ist. (Außer man dreht am Erreichungsgrad...)


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    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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