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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. | 123 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 382919 | ||
Datum | 26.01.2007 08:52 MSG-Nr: [ 382919 ] | 95083 x gelesen | ||
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Geschrieben von Christi@n Pannier Interessanterweise ist die Hilfsfrist in dem von Holger Seelbach zitierten Gesetzentwurf etwas anders definiert, als KBR Baier sie auslegt. Im Gesetzenwurf beginnt die Hilfsfrist demnach mit Eingang des Notrufs in der alarmauslösenden Stelle, d.h. bereits mehrere Minuten vor Abfahrt. Da halte ich zehn Minuten Hilfsfrist in Flächenländern für völlig utopisch (der hauptamtliche RD in Bayern hat IIRC 15 min. reine Fahrzeit!), es sei denn man definiert "möglichst" mit 50% der Fälle. das ist dann ähnlich wie in NRW, wo man die Hilfsfrist aus der AGBF-Diskussion (also aus Städten mit BF) einfach auf alle zu übertragen versucht hat - mit dem Ergebnis, dass das natürlich in flächigen Gemeinden mit wenig/keinen HA-Kräften nicht zu halten ist. (Außer man dreht am Erreichungsgrad...) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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