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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaSicherheitsbeauftragter bei der FF35 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio382611
Datum24.01.2007 15:04      MSG-Nr: [ 382611 ]19245 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Heinz CapranoLaut den BG muß jeder Betrieb in Deutschland der Mitarbeiter beschäftigt, einen Sicherheitsbeauftragten und einen Betriebsärztlichen Dienst benennen.
(Bei den Kommunen heißt die BG halt Unfallkasse.)
Diese muß der Betrieb oder die Kommune nicht selbst stellen, sondern kann per Vertrag mit geeigneten Firmen dies sicherstellen.
Die Feuerwehr ist per Gesetz ein Teil der kommunalen "Betriebe".
Der Sicherheitsbeauftragter muß also kein Feuerwehrmann sein, sondern kann eine von der Kommune bestellte für diesen Zweck ausgebildete Person sein. Der Zeitaufwand, den die Person für die Betriebssicherheit aufwenden muß, ist nach Anzahl der Mitarbeiter festgelegt.


Nein.
Du verwechselst den Sicherheitsbeauftragten (SGB VII, § 22 und BGV-V A1, § 9) mit der FachKraft für Arbeitssicherheit (ASiG, dritter Abschnitt).
Für Sicherheitsbeauftragte gibt es keine definierten Einsatzzeiten und man kann damit keinen externen Dienstleister beauftragen.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz!

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