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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sicherheitsbeauftragter bei der FF | 35 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8H., Auerbach / Bayern | 382171 | ||
Datum | 22.01.2007 13:42 MSG-Nr: [ 382171 ] | 19367 x gelesen | ||
der letzte Satz ist entscheidend: "In den Freiwilligen Feuerwehren besteht also aufgrund der "Natur der Aufgabe" ein Schutz- und Informationssystem, das eine Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der nach § 22 Abs. 2 SGB VII geforderten Weise bestmöglich gewährleistet." -> kein Sicherheitsbeauftragter erforderlich -> welche Handlungen sollten also deiner Meinung nach erfolgen? es muss ja kein Sicherheitsbeauftragter ernannt werden Es besteht kein Handlungsbedarf, trotzdem is die Frage, inwieweit diese Regelung den Städten und Gemeinden bekannt ist, interessant. Ich weiß die Antwort nicht ;-) | ||||
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