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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Sicherheitsbeauftragter bei der FF | 35 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 382167 | |||
Datum | 22.01.2007 13:21 MSG-Nr: [ 382167 ] | 19276 x gelesen | |||
Der Unternehmer in Bezug auf die Freiwillige Feuerwehr ist die Gemeinde. Ihre Verpflichtungen im Einzelnen ergeben sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Verantwortlicher "Unternehmer" in der Gemeinde ist der Bürgermeister. Ihm gegenüber obliegen die Verpflichtungen des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 SGB VII. Naja, das ist keine überraschende Antwort. Aber: Ist dies den SiFa der Städte und Gemeinden flächendeckend bekannt? Sind Handlungen ihrerseits zu verzeichnen? MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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