News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaSicherheitsbeauftragter bei der FF35 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen382167
Datum22.01.2007 13:21      MSG-Nr: [ 382167 ]19276 x gelesen

Der Unternehmer in Bezug auf die Freiwillige Feuerwehr ist die Gemeinde. Ihre Verpflichtungen im Einzelnen ergeben sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Verantwortlicher "Unternehmer" in der Gemeinde ist der Bürgermeister. Ihm gegenüber obliegen die Verpflichtungen des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 SGB VII.

Naja, das ist keine überraschende Antwort.

Aber: Ist dies den SiFa der Städte und Gemeinden flächendeckend bekannt? Sind Handlungen ihrerseits zu verzeichnen?

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...


Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

1.819


Sicherheitsbeauftragter bei der FF - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt