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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaKosten pro gefahrenem Kilometer12 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW382134
Datum22.01.2007 10:38      MSG-Nr: [ 382134 ]6272 x gelesen

Hi!

Die Gemeinden müssen das berechnen.

Nach dem OVG Münster Urteile vom 13.10.1994 ? 9 A 780 & 781/93 ?


1. Bei dem Kostenersatz nach § 36 III FSHG ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden:
a) solchen, die Folge konkreter Einsätze sind
und
b) solchen, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten).

2. Die Höhe dieser Kosten kann nach zwei Verfahren festgelegt werden:
a) indem diese für den Einzelfall konkret berechnet werden
oder
b) indem die Satzung Pauschalbeträge vorsieht.

3. Die Pauschalbeträge müssen sich in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen.



1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung eines Stundensatzes die konkreten Einsatzkosten dadurch ermittelt werden, daß diese (z.B.: Treibstoffkosten, Kosten für Reparaturen) ins Verhältnis zur Anzahl der Einsätze des Einsatzmittels gesetzt werden (Gesamtkosten: Anzahl der Einsätze = Stundensatz).

2. Bei den Vorhaltekosten kommt eine Aufteilung der Kosten nur nach dem Verhältnis der (Gesamt) Jahresstunden zu den einzelnen Einsatzstunden in Betracht (Gesamtvorhaltekosten: (365*24) = Stundensatz).


und weiter
Bei der Berechnung der ansatzfähigen Vorhaltekosten dürfte nur eine Abschreibung nach dem Anschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen des Trägers des Feuerschutzes und ein Ansatz für Zinsen nur bezüglich des tatsächlich aufgenommenen Fremdkapitals zulässig sein

Gruß
Sven



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