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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Höchstgeschwindigket FW-Fzg - woher? | 26 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW | 381490 | ||
Datum | 18.01.2007 14:22 MSG-Nr: [ 381490 ] | 7506 x gelesen | ||
Moinmoin! Geschrieben von Christoph Meyer Wo steht, dass die Sonderrechte Fahrzeugbezogen sind und wo steht, dass §1 StgB trotz Sonderrechte gilt, konnte mir bisher auch keiner zeigen. Das steht nirgendwo, aber wie interpretierst Du (auch unter Zugrundelegung der gängigen Rechtssprechung) den letzten Satz des entsprechenden Paragraphen 35, das die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen? Un wie siehst Du in diesem Zusammenhang den §1 der Straßenverkehrsordnung? Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Entspricht das nicht genau der Art und Weise wie Du die Sonderrechte einzusetzen hast? Kommt vielleicht daher die verbreitete Meinung das die Nutzung der Sonderrechte zwar von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, aber eben nicht vom §1? ..................................... Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld Ralf Röhling | ||||
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