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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Umgang mit Wetterwarnungen | 11 Beiträge | ||
Autor | Fabi8an 8K., Rheinhausen / BaWü | 381450 | ||
Datum | 18.01.2007 11:18 MSG-Nr: [ 381450 ] | 4431 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Ulrich Cimolino Höchstrichterliche Entscheidungen weisen den Kommunen aber eindeutige Warnpflichten zu . Der in den Landesbrandschutzgesetzen formulierte Hilfeleistungsauftrag bei öffentlichen Notständen u.a. nach Naturereignissen beinhaltet nicht nur die akute Gefahrenabwehr bei einem bereits eingetretenen Schaden sondern auch alle vorbereitenden Maßnahmen. Dies umfaßt die Informationsbeschaffung, die Bewertung dieser Informationen und deren Weitergabe. Die Gemeinden (Feuerwehren) haben daher alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, sich über drohende wetterbedingte Schadenlagen zu informieren. Wenn sich aus diesen Informationen ergibt, daß der eigene Einsatzbereich betroffen sein wird, so muß die Weitergabe dieser Erkenntnisse geprüft werden. Dabei muß zwischen einer möglichen Weitergabeverpflichtung (siehe z.B. die Entscheidungen in Fußnote 2) und einer Weitergabe auf Anforderung unterschieden werden. Wie hat diese Informationsweitergabe denn auszusehen? Die der Kommune zur Verfügung stehenden (eigenen) Möglichkeiten beschränken sich i.d.R. auf das Internet und auf Lautsprecherdurchsagen. Letzteres kommt wohl nur im extremsten Fall in Frage. Internet kann man zwar machen, bringt aber IMHO nicht wenn sowieso schon überall im Netz die Alarmglocken schrillen. Radiodurchsagen oder TV dürften sich an den offiziellen Warnmeldungen (auf Kreisebene!) orientieren und nicht einzelne Kommunen erwähnen. Muss die Kommune in letzter Konsequenz dann auch Verhaltenshinweise publizieren? mfg Fabian | ||||
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