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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Mindestfahrpraxis; war: Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge | 21 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 380902 | ||
Datum | 15.01.2007 18:45 MSG-Nr: [ 380902 ] | 7089 x gelesen | ||
Geschrieben von Katja Midunsky Nach einer gewissen Zeit und Fahrleistung ( ca. 100 km auch wenn man das nicht als starre Grenze betrachten kann) und wenn der LG-Führer der Meinung ist, dass es in Ordnung ist, kommt dann nochmal der FW-Fahrlehrer und macht eine sog. Alarmfahrerabnahme. Danach ist man dann bei uns berechtigt, die Fahrzeuge entsprechend mit Sonderrechten usw. zu führen. Wie unterscheidet die sich von der ersten? Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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