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Bayrisches Feuerwehrgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaDienstgradvoraussetzungen für Feuerwehren Bayerns16 Beiträge
AutorThom8as 8G., Langensendelbach / Bayern378581
Datum04.01.2007 13:36      MSG-Nr: [ 378581 ]6750 x gelesen
Infos:
  • 22.01.07 Beförderungsrichtlinie der FF Pöttmes/Bayern

  • Laut Art.8 Abs.1 BayFwG:
    (1) Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen
    Feuerwehr zu sorgen. Er leitet ihre Einsätze nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2
    und die Ausbildung, ernennt Mannschafts- und Führungsdienstgrade ...


    und §16 AvBayFwG:
    (1) Befinden sich im Fall des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayFwG weder der Kommandant
    noch sein Stellvertreter am Schadensort, übernimmt der ranghöchste anwesende
    Feuerwehrführungsdienstgrad die Einsatzleitung. Bei gleichem Dienstrang
    entscheidet das Dienstalter.

    Die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade soll der in Anlage 3 enthaltenen
    Übersicht entsprechen
    ist im Abs. 5.3 der VollzBekBayFwG zu lesen. In dieser Anlage ist auch die jeweilig erforderliche Ausbildung mit vermerkt.


    Daraus lässt sich erkennen, dass die Ernennung von Dienstgraden

    1. eine Aufgabe des Kommandanten ist

    2. wichtig im Hinblick auf die Einsatzleitung ist, wenn weder der Kdt noch der stv. anwesend sind

    und 3. gar nicht so freiwillig und vom Gutdünken des Leiters der FW abhängig ist.

    Bei der Lektüre des BayFwG mit den ganzen Verordnungen und Bekanntmachungen treten noch mehr Hinweise auf die Notwendigkeit von Dienstgraden auf. Zum Bleistift im Art. 25 des BayFwG:

    Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr
    oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten
    der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort
    verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren,
    wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche
    Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3,
    Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes*)
    angewendet werden.


    Somit können Platzverweise von Feuerwehren ohne Dienstgrade nur ausgesprochen werden, wenn der Kommandant oder sein Stellvertreter anwesend sind und dies Anordnen. Da der GF keinen Dienstgrad besitzt kann er auch keinen Platzverweis anordnen.



    mkG Thomas

    .........................................

    http://ffw-langensendelbach.de

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