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Feuerwehrgesetz
RubrikSonstiges zurück
ThemaMir fehlen die Worte!36 Beiträge
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg376802
Datum23.12.2006 21:10      MSG-Nr: [ 376802 ]6950 x gelesen

Guten Abend,

Geschrieben von Philipp Mondrik

Zumindest in NRW kann die Feuerwehr einen Platzverweis aussprechen. Falls der Verwiesene nicht reagiert muss Polizei/Ordnungsamt ran, weil die Feuerwehr Platzverweise nur aussprechen aber nicht vollstrecken darf.

Auch in BaWü kann der Einsatzleiter gem. § 32 Abs. 4 FwG Personen von der Einsatzstelle verweisen. Wie er das aber gegenüber widersprechenden Zeitgenossen durchsetzen kann ?

Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard


" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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