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Thema | Mir fehlen die Worte! | 36 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 376787 | ||
Datum | 23.12.2006 19:42 MSG-Nr: [ 376787 ] | 7049 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander Häfele Und wer kennt diese Gesetze und kann somit entscheiden, ob körperliche Gewalt ausgeübt werden darf? In dem meisten Fällen wahrscheinlich niemand. Wi in den meisten Fällen: Google hilft... Zunächst mal das Gesetz aufmachen und die Fußnoten lesen: *) Nach der aktuellen Fassung des Polizeiaufgabengesetzes sind jetzt die Regelungen des unmittelbaren Zwangs in den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 PAG getroffen. Art. 58 Unmittelbarer Zwang (1) 1 Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2 Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. (3) 1 Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz. Art. 61 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4) 1 Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen. 2 Waffen können auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden. Art. 64 Androhung unmittelbaren Zwangs (1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. 3 Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (2) Schußwaffen und Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. 2 Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch Warnschuß zu wiederholen. 3 Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden. Also darf die Bayrische Feuerwehr keine Handgranaten gegen Gaffer anwenden, auch nicht zur Abwendung einer Gefahr an Leib und Leben, Sprengmittel aber durchaus. Ist doch gut zu verstehen... Nachtrag zu Artikl 25 BayFeudings: "Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde." Ruhige Besonnenheit, rasche aber keine überstürzende Thätigkeit ist der Sanitätsmannschaft anzuempfehlen. Es ist zu verhindern, daß Unbefugte durch verkehrten Rath und unzeitige Hilfeleistung dem Verunglückten Nachtheil zufügen. Weder durch Worte noch durch Geberden darf der üble Eindruck kundgegeben werden, welchen der Zustand des Beschädigten möglicherweise hervorrufen kann. (Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großherzogthum Hessen, 1890) Gruß, Jo(sef) Mäschle | ||||
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