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Bayrisches Feuerwehrgesetz
RubrikSonstiges zurück
ThemaMir fehlen die Worte!36 Beiträge
AutorPete8r S8., Aholming / BY376779
Datum23.12.2006 17:57      MSG-Nr: [ 376779 ]6993 x gelesen

Geschrieben von Philipp Mondrikweil die Feuerwehr Platzverweise nur aussprechen aber nicht vollstrecken darf.

Na, da ham wir Bayern doch etwas mehr Befugnisse:

Geschrieben von BayFwG Art 25 Platzverweis: Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.

Gruß
Peter



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