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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Einsätze ohne Truppmann I | 8 Beiträge | ||
| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 376717 | ||
| Datum | 22.12.2006 23:42 MSG-Nr: [ 376717 ] | 5032 x gelesen | ||
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Guten Abend, Geschrieben von Sven Niclas Welche Regelungen treffen die UVV? (ggf. Quelle) Die UVV-Feuerwehren schreibt im § 14 : "§ 14 Persönliche Anforderungen Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Durchführungsbestimmungen Zu § 14 [ ] Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweilige Aufgaben ausgebildet ist " Die FwDV 2 schreibt: " 2.1.1 Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung." Die grundlegenden Voraussetzungen zur Teilnahme am Einsatzdienst lernt man somit bei der TM-1 Ausbildung und z.B. nicht bei der Jugendleistungsspange, der Jugendflamme oder sonstigen gern herangezogenen Schmalspurausbildungen. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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