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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Stehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht... | 39 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 375358 | ||
Datum | 13.12.2006 12:31 MSG-Nr: [ 375358 ] | 11397 x gelesen | ||
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Geschrieben von Uwe Fischer Nur mal so, aus der Praxis für die Praxis: Nur mal so nebenbei bemerkt: Das ist ein Fehlurteil. Es ist im Nachgang nicht nur in der Literatur "verrissen" worden, sondern auch von anderen Gerichten für "falsche" gehalten worden, weil die genau gegensätzlich entschieden haben (z.B. OLG Stuttgart), Sonderrechte mit Privat PKW ist nun mal die überwiegende Rechtsprechung. Im Übrigen ist das Urteil, zumindest der von Dir gelieferte Textauszug, bereits in sich widersprüchlich. Wenn doch der FA keine Sonderrechte nach Auffassung des Gerichts hatte, dann brauchen die auch keine Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit anstellen, auf die kommt es dann nämlich gar nicht an. Nebenbei bemerkt: § 1 StVO wird von § 35 I StVO aufgehoben. Ist schon vor vielen Jahrzehnten vom BGH entschieden worden. Das soll keinen daran hindern sich trotzdem an § 1 zu halten. Übrigens wir reden hier von Sonderrechten, das heißt wer die nicht in Anspruch nehmen möchte, der kann das tun, ohne dass es dadurch auch für andere Feuerwehrleute verboten wäre. Bei den üblichen Urteilen, die Sonderrechte im Privat-PKW annehmen, scheitern die meisten an der Verhältnismäßigkeit. Wer einen Unfall baut, hat per se erstmal 50 % Schuld. Ob Sonderrecht oder Blaulicht oder Orangelicht oder Dachaufsetzer. Je nachdem wie man sich angestellt hat, kann es schlechter oder auch besser werden. Wer also mit Sonderrechten bei einem Unfall 50 % Schuld bekommt, ist SEHR gut weggekommen. Gruß Sven | ||||
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