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Thema | Wer hat/macht eine Gefährdungsbeurteilung? - Überhose nicht notwendig | 24 Beiträge | ||
Autor | Hara8ld 8V., Edemissen / Niedersachsen | 373287 | ||
Datum | 29.11.2006 07:49 MSG-Nr: [ 373287 ] | 8724 x gelesen | ||
Hallo, hier mal etwas zur Regelung in Nds. Einsatzüberhosen für Atemschutzgeräteträger Gemäß der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen, Anlage 5 besteht die persönliche Ausrüstung für aktive Mitglieder aus: - Feuerwehrschutzkleidung (Fw-Einsatzjacke, Fw-Einsatzhose u. Fw-Einsatzüberjacke) - Feuerwehrhelm - Feuerwehrschutzhandschuhen - Feuerwehrsicherheitsschuhwerk Entsprechend den Erfordernissen wird die Ausrüstung u.a. ergänzt durch - Atemschutzgerät - Fw-Sicherheitsgurt - Fw-Leine - Fw-Beil - Warnkleidung - Feuerwehr-Einsatzüberhose Nach § 29 der UVV ? Grundsätze der Prävention (GUV-V A1) hat der Unternehmer (hier: Gemeinde) geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. In den Durchführungsanweisungen zu § 12 UVV - Feuerwehren (GUV-V C 53) - Persönliche Schutzausrüstung ? ist u.a. aufgeführt, dass Feuerschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen vorhanden sein muss. Da bei Brandeinsätzen im Innenangriff unter Atemschutz von erhöhten thermischen Einwirkungen ausgegangen werden muss, ist der Schutz der Atemschutzgeräteträger nur mit der bisher beschafften Einsatzüberjacken nicht erfüllt. Aufgrund § 32 der UVV - Feuerwehren (GUV-V C 53) handelt der Unternehmer ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 209 SGB 7 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. Unbeschadet davon besteht die Möglichkeit, dass die FUK im Falle eines Unfalles Regressansprüche bei der Gemeinde geltend macht. Vieleicht hilft es ja bei der Überzeugung von Entscheidungsträgern. Gruss Harald Vogt | ||||
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