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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKameradschaftliche Vereinigung36 Beiträge
AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern372045
Datum21.11.2006 18:50      MSG-Nr: [ 372045 ]11576 x gelesen

Peter hat hier Recht !!! Beim nicht eingetragenen Verein ist die Haftungsfrage relevant. Wenn ich es richtig sehe, gilt hier §54 BGB (Nichtrechtsfähige Vereine) wonach in diesem fall die Vorschriften über eine Gesellschaft Anwendung finden.
Dann landest Du bei den Haftungsfragen der BGB-Gesellschaft und da kann es happig werden. Du bist dann mithaftbar, als auch alleine haftbar. Wenn ich die Rechtsituation richtig deute, kann man es sich sogar frei aussuchen und gezielt nur einzelen Mitglieder einer BGB-Gesellschaft zur (finanziellen) haftung heranziehen.
Daher würde ich sicherheitshalber einen förmlichen Austritt aus diesem Zwangsverein erklären. Einschrieben/Rückschein. Zudem dem Bürgermeister als Aufsichtsperson (resp. Landrat) darüber offiziell anschreiben, dass eine Zwangsmitgliedschaft in diesem verein rehctlich unzulässig ist und fordern, hier rechtlich einwandfreie Fakten zu schaffen.

Dann bist Du zwar erst einmal der "Buhmann" und Spielverderber - wäre mir aber egal. Sollte es später zu einer bösen Überraschung kommen bist Du fein raus - die Anderen nicht.

Wie lautet doch der Spruch so schön : "Ein Blick in die Gesetzestexte erleichtert die qualifizierte Meinungsblidung ungemein".



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