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Jugendfeuerwehr
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFw-Abt. quittiert Dienst nach Ablehnung des Wunschfahrzeugs234 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen371477
Datum18.11.2006 15:55      MSG-Nr: [ 371477 ]216345 x gelesen
Infos:
  • 16.11.06 Gegendarstellung der ehemaligen Mitglieder der Feuerwehr St. Johann Abteilung Bleichstetten
  • 10.11.06 Eklat - Feuerwehrabteilung Bleichstetten quittiert nach Ablehnung des Wunschfahrzeugs geschlossen den Dienst

  • Wenn man nicht wie in BW die Möglichkeit hat, Sondervermögen zu haben, braucht es eigentlich eine rechtliche Konstruktion zusätzliches Geld einnehmen/verwalten/ausgeben zu können...

    Wobei man sich immer fragen muß, ob man dies denn nun wirklich braucht.

    Außerdem waren die Feuerwehren in Form eines Vereins zu erst da, erst 1976 oder so wurde die Feuerwehr in Hessen zur Pflichtaufgabe der Kommunen erklärt...

    Brandschutz war auch schon vorher Pflichtaufgabe, wurde jedoch besagten Vereinen übertragen. Müßte jedoch schon 1971/72 gewesen sein. Dummerweise haben "die Feuerwehren" (bzw. deren Angehörige) vielfach diese juristische Änderung nicht verstanden.

    Bei uns zB lehnt die Stadt die Beschaffung von MTw insbesondere für die Jugendarbeit ab, da sonst alle in der Jugendarbeit tätigen Orgs MTWs von der Stadt einfordern könnten.

    Komische Begründung. Im Gegensatz zu den Jugendgruppen anderer Organisationen handelt es sich bei der JF um eine Jugendgruppe der Stadt.

    Ich bin schon ganz froh, daß wir einen Verein haben, allerdings driftet die Wehr und der Verein nicht auseinander, weil die Führungspsitionen in Personalunion realisiert sind.

    Werden die Vereinsvorstandsposten getrennt gewählt, jedoch mit den gleichen Leuten besetzt oder handelt es sich um eine dieser fraglichen "kraft-Amtes"-Regelungen?

    MkG
    Marc



    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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