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Strafgesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaÖlspur + Feuerwehr = Strafanzeige :-()93 Beiträge
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW370648
Datum14.11.2006 11:28      MSG-Nr: [ 370648 ]45070 x gelesen
Infos:
  • 20.02.07 Oberverwaltungsgericht Münster: Ölspurbeseitung durch die Feuerwehr ist Hilfeleistung im Unglücksfall
  • 20.02.07 "Feuerwehrleute sind keine Straßenkehrer" - aus Stuttgarter Zeitung vom 31.01.2007
  • 22.01.07 Stellungnahme des Innenministeriums BaWü zur Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 22.01.07 Antwort der Landesregierung von Baden-Württemberg
  • 06.12.06 Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 13.11.06 Schreiben zu Strafanzeige(n) im Zusammenhang eines Feuerwehreinsatzes wg. Ölspur

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  • Geschrieben von Sven TönnemannGefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315 b StGB

    Wenn die Straße nach der Ölspurbeseitigung glatter ist als vorher ....


    Wobei der subjektive Tatbestand des Vorsatzes ( Mit Wissen und Wollen ) im Bereich des WOLLENS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sein dürfte.

    Für mich einfach eine Frage des schnöden Mammons! Da hat ein Unternehmer Angst, dass ihm Kohle flöten geht. Dürfte in anderen Bereichen ( Stechinsekteneinsätze, Baumfällarbeiten, Türöffnungen u.s.w. ) auch zu erwarten sein.

    Kann mich ja in die Lage des Unternehmers versetzten. Der Weg ist m. E. jedoch verwerflich!!

    horrido

    Jürgen


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