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Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungshelfer, 320h Ausbildung
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaSozialministerium BW konkretisiert RDG13 Beiträge
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg368453
Datum31.10.2006 17:04      MSG-Nr: [ 368453 ]5836 x gelesen

Geschrieben von Sebastian KurzEs wird ausdrücklich per Erlass geregelt, dass die "geeignete Person im Sinne des Gesetzes" im Rettungsdienst mindestens ein RS im Krankentransport mindestens ein RH sein muss.

Hallo,

wird ja auch höchste Zeit, dass sich die Rettungsprovinz Baden-Württemberg dem restlichen Deutschland anpasst!

@ Mark Steinvoord, herzlichen Glückwunsch! Prima, dass es mit der BF-Laufbahn geklappt hat!

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info



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