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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Strafbefehl gegen Feuerwehrmann wegen zweifacher fahrlässiger Tötung | 68 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 367990 | ||
Datum | 27.10.2006 18:46 MSG-Nr: [ 367990 ] | 23931 x gelesen | ||
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Geschrieben von Lüder Pott Er könnte wohl eine Dienstanweisung herausgeben, daß er die Inanspruchnahme von STVO § 35 verbietet. Dann muß es sich aber bei Zuwiderhandlung mit dem einzelnen rumstreiten bzw überlegen wie er sanktioniert. Greift aber nicht wirklich in die Rechte des § 35 ein. Doch. Denn spätestens wenn der Fahrer der sich nicht an die DA gehalten hat von seinem Dienstherrn Unterstützung dabei braucht den Nachweis zu führen, daß seine Inanspruchnahme von Sonderrechte dringend geboten war sieht es arm aus. Dann schickt die Gemeinde einen Schrieb an die Bußgeldstelle, den StA,... in dem steht: "... gem DA vom ... dem FM am ... bekannt gegeben ... sind Sonderrechte auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus der FF XY-Stadt nicht erforderlich um die hoheitlichen Aufgaben der FF XY-Stadt zu erfüllen..." Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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