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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Strafbefehl gegen Feuerwehrmann wegen zweifacher fahrlässiger Tötung | 68 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 367964 | ||
Datum | 27.10.2006 16:26 MSG-Nr: [ 367964 ] | 23732 x gelesen | ||
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Geschrieben von Katja Midunsky Zivilrechtlich nicht korrekt. Da ist immer zuerst die Institution Feuerwehr in der Haftung. Erst wenn das ganze grobfahrlässig oder vorsätzlich war, kommt der Regress. Hallo, in dem dargestellten Fall handelte es sich um eine Strafsache nach der Fahrt mit dem Privat-PKW, so dass Deine Einlassung nicht richtig ist. Geschrieben von Katja Midunsky Mal eine ketzerische Frage: Haftet die denn auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ? Das tun nämlich die meisten Versicherungen nicht. Ja, die GUV haftet auch bei grober Fahrlässigkeit, bei Vorsatz natürlich nicht. Ich selbst und auch einige Kollegen haben nach VU die GUV mit Rechtsanwalt oder "Beihilfe zur Ableistung der Geldbuße" in Anspruch genommen. In den letzten 35 Jahren wurde in meinem direkten Arbeitsbereichbereich die GUV vielleicht 20 - 25 mal in Anspruch genommen und es hat immer unbürokratisch und effektiv funktioniert. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer www.firehelmets.info | ||||
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