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RubrikJugendfeuerwehr zurück
Themawar: Bawü: Eintrittsalter auf 16 senken9 Beiträge
AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü366026
Datum17.10.2006 12:49      MSG-Nr: [ 366026 ]5714 x gelesen

§ 10 Abs. 2 ist klar geregelt:

(2) Ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind Personen, die

infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind.

Wie es mit den körperlichen Gebrechen usw. aussieht müsste man mal in den beiden Kommentaren zum Landesfeuerwehrgesetz BaWü nachlesen.
Den Fall, dass man hier von Seite der Wehrleitung bzw. der Gemeinde/Stadt tätig werden muss habe ich bis jetzt noch nicht erlebt.

Gruß

Manfred



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