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RubrikJugendfeuerwehr zurück
Themawar: Bawü: Eintrittsalter auf 16 senken9 Beiträge
AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü365989
Datum17.10.2006 10:55      MSG-Nr: [ 365989 ]5806 x gelesen

Hallo,

auch hier ist BaWü etwas weiter:

§13 Landesfeuerwehrgesetz

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn die Dienstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 abgelaufen ist oder der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder
3. nach § 10 Abs. 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr wird.
(2) Der Bürgermeister hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

Die 65 Jahre stellen die gesetzliche Obergrenze dar. Auch hier haben die einzelnen Städte/Gemeinden, im Rahmen ihrer örtlichen Feuewehrsatzung, die Möglichkeit den Übertritt in die Altersabteilung zu regeln (z.b. 50. Lebensjahr, gewisse Anzahl von Dienstjahren).

Gruß

Manfred



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