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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaAufsichtspflicht für Aktive unter 18?9 Beiträge
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen365569
Datum15.10.2006 16:05      MSG-Nr: [ 365569 ]6075 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Heinrich Brinkmann Wie wird des mit dem Jugendschutz geregelt, wenn Jugendliche Nachts oder am Wochenende an Einsätzen teilnehmen? Denn als Arbeitgeber darf ich sie dann nicht beschäftigen, oder gilt das für das Ehrenamt nicht?
Gilt das JArbSchG auch für die Feuerwehr? Ist eher eine Frage an die Juristen. Falls ja, welcher Tätigkeit ist der Feuerwehrdienst zugeordnet:

JArbSchG
§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.



was ist bei einem Einsat ungefährlich?
Tja, das ist die Frage, die sich nur sehr schwer beantwortet läßt.

Ich finde, der Gefahrenbereich (und damit gefährliche Tätigkeiten) beginnt, wenn die Fahrzeughalle zu einem Einsatz verlassen wird. Schaut man sich die vielen schweren Unfälle mit Fahrzeugen der Feuerwehr bei Einsatzfahrten in diesem Jahr an, könnte man leicht zum Schluß kommen, daß man während einer Einsatzfahrt schon einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist. Da man ohne diese i.d.R. nicht zur Einsatzstelle gelangt, würde sich somit ein Teilnahme von FA U18 verbieten. Das Problem, "Was ist an der Einsatzstelle gefährlich?", ergibt sich somit gar nicht.


MkG Sascha


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