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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Jugendfeuerwehr bei Einsätzen in NRW | 18 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 364062 | ||
Datum | 04.10.2006 19:35 MSG-Nr: [ 364062 ] | 8471 x gelesen | ||
Ich denke, dass da beide nennbar sind, da im JArbSchG wahrscheinlich nichts über die Aufsichtspflicht steht. Meine Jugendleiterausbildung ist zwar schon einige viele Jahre her, aber mir ist da noch das ein oder andere in Sachen aufsichtspflicht in Errinnerung, es geht hier zwar eher um die Ausbildung in der JFW, ist aber sicher auch auf mehr übertrag bar. Wie ist das eigentlich mit der schriftlichen Genehmigung der Eltern (und zwar beide Erziehungsberechtigte), wird die bei den betroffenen Feuerwehren auch eingeholt und sind sind die Eltern / Erziehungsberechtigten auch über die Gefahren in Kenntnis gesetzt worden? Es gibt viel zu Beachten wenn man so etwas machen will, unabhängig, ob es im JSchG oder JArbSchG oder sonst irgendeinem steht. Und deshalb besser die Sache lassen Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | ||||
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