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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaJugendfeuerwehr bei Einsätzen in NRW18 Beiträge
AutorRalf8 B.8, Gescher / NRW363941
Datum04.10.2006 12:21      MSG-Nr: [ 363941 ]8495 x gelesen

Wie bereits erwähnt, sagt das
FSHG, §12:
(9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.

Gleichzeitig steht aber in der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr:

§1 Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr:

(2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden,
a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,

Ich weiß, dass das FSHG ein Gesetz ist und dies nur eine Verordnung, also untergestellt ist, aber für mich hat nur eine Einsatzabteilung was bei einem Einsatz zu suchen. Selbst beim Schneechaos haben wir nicht auf die JF zurückgegriffen (wenn dann wäre nur der Bereich Verpflegung im Gerätehaus interessant gewesen, was aber wunderbar durch das DRK und ortsansässige Betriebe erledigt wurde), und ehrlich gesagt hätte ich als JFW auch keine Zeit gehabt, die JFler noch zusätzlich zu betreuen bzw. aufzupassen. Dies kann ich auch für keinen anderen Einsatz garantieren, somit sofort Ausschlußkriterium für JF im Einsatzdienst.

Ralf Beuker


Dies ist meine eigene Meinung und spiegelt nicht die Meinung der Freiwilligen Feuerwehr Gescher wieder.

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