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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen362111
Datum22.09.2006 18:56      MSG-Nr: [ 362111 ]17499 x gelesen

Geschrieben von Jan RasmussenStrafgesetzbuch (StGB)

§34 Rechtfertigender Notstand
§222 Fahrlässige Tötung
§223 Körperverletzung
§224 Gefährliche Körperverletzung
§226 Schwere Körperverletzung
§227 Körperverletzung mit Todesfolge
§229 Fahrlässige Körperverletzung


ergänzend sollte hier noch das BGB mit §§677 genannt werden.

Geschrieben von Jan RasmussenMal was anderes interessantes... ein Defi, Venenverweilkanüle etc. sind bei nicht-ärztlichen Personal "Waffen" was zu folge hat das es gleiche eine Gefährliche Körperverletzung nach §224 StGB ist mit Strafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, und bei ärztlichen Personal der Defi etc. keine Waffen sind "da sie diese Geräte im Rahmen der ärztlichen Kunst" benutzen --> "nur" Körperverletzung nach §223 StGB mit einer Geldstrafe oder Strafe bis zu 5 Jahre.

Auch wenn ich persönlich da meine Zweifel habe, wird aber deutlich, dass es in beiden Fällen nur mit (evtl. mutmaßlichem) Einverständnis straffrei bleibt. DAS ist ein Knackpunkt, der auch von einigen Ärzten gerne -sagen wir- untergraben wird.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
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