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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaGenehmigung Ehrenamtliche Tätigkeit durch Arbeitgeber19 Beiträge
AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg361296
Datum17.09.2006 18:12      MSG-Nr: [ 361296 ]7513 x gelesen
Infos:
  • 17.09.06 STVZO § 35

  • Geschrieben von Volker LeisteEine derartige Klausel im Arbeitsvertrag ist m.E. rechtsunwirksam, da sie gegen ein Gesetz verstößt. Auch wäre jursitisch die Frage der Sittenwidrigkeit zu stellen.

    Das denke ich auch, in BWü steht zumindest gestzlich verankert fest, dass der Ag freistellen muss und dir kein beruflicher Nachteil dadurch entsetehen darf. Ein Vertrag darf, bzw. kann Gesetze nicht außer Karft setzen, wäre also Sittenwiedrig und damit nichtig. Ich gehe davon aus, dass die Gesetzeslage in allen BL gleich oder ähnlich ist.

    Natürlich sollten man auf anderer Seite auch andere Dinge berücksichtigen, wie wichtig ist die Stelle und wie wichtig ist die Anwesenheit bei Einsätzen. Wenn der AG es nicht aktzeptiert, wird er auch ohne vorherige vertragsgefussel Möglichkeiten finden sich vom AN zu trennen.
    Wenn ein AG in seinen Verträgen schon solche Dinge bringt gehe ich davon aus, dass er es im eigentlichen nicht möchte, dass seine MA den Arbeitsplatz verlassen. Wie will man dem Ag nachweisen, dass ein Einsatz keine Abstriche in der Arbeit gebracht hat?

    Ich würde auf alle Fälle das für und wieder gut durchdenken.

    Wenn ich andere berufliche Möglichkeiten hätte würde ich vielleicht diese nutzen ......


    Mit Grüßen

    Michael





    Alles meine private und persönliche Meinung

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