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Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaFähigkeiten mit SanC26 Beiträge
AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen361016
Datum15.09.2006 17:19      MSG-Nr: [ 361016 ]10210 x gelesen

Geschrieben von Christof StroblSie muss nachweisen, dass sie die Maßnahme erlernt hat!! I.d.R. kann dies nur der RA.

Oder anderweitige med. Ausbildung.

Geschrieben von Christof StroblZ. B.:
Siehe Berichtsheft - RS - .....hat bei x Intubationen assistiert......
Siehe Berichtsheft - RA - .....hat x Intubationen unter Aufsicht durchgeführt......


Sofern überhaupt ein Berichtsheft existiert oder der RettAss die Ausbildung überhaupt gemacht hat. Ansonsten gebe ich Dir Recht.

Geschrieben von Christof StroblSo auch nicht ganz richtig!


Ja, doch. Eigentlich schon. Dieser Begriff hat sich halt (IMHO zu Unrecht) eingebürgert, um die komplexe Systematik zu umschreiben, ohne Sie jedoch *wirklich* zu treffen.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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