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| Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
| Thema | Geldmangel der Kommunen und Politikerideen | 58 Beiträge | ||
| Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 359951 | ||
| Datum | 08.09.2006 19:27 MSG-Nr: [ 359951 ] | 17352 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Jan Ole Unger Hier werden Kombinationsfahrzeuge nicht als Rettungsgerät aufgeführt. Was soll diese Haarspalterei? (es wird auch nicht von Telekopmastbühnen mit Rettungsleitern u.ä. gesprochen, dafür aber von Feuerwehrleinen ;-)) Geschrieben von Jan Ole Unger Da aber diese Fahrzeuge auch wohl nicht als genormte Hubrettungsfahrzeuge nach DIN 14701, 14043 oder 14044 gelten (man verbessere mich...) Nein, verbessere die Anbieter, an welchem Punkt erfüllt so ein "Multiding" nicht die EN 14043 oder 14044? kann die Antwort dann eigentlich nur lauten: NICHT zulässig im Sinne der BauO. Und bis dahin lassen wir bloße starke Sprüche. (wenn etwas nicht gut ist, ist es am wirkungsvollsten mit begründeter als mit populistischer Argumentation zu begegnen) mkg hwk | ||||
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