| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
| Thema | Geldmangel der Kommunen und Politikerideen | 58 Beiträge | ||
| Autor | Jan 8Ole8 U.8, Hamburg / Hamburg | 359936 | ||
| Datum | 08.09.2006 17:50 MSG-Nr: [ 359936 ] | 17237 x gelesen | ||
| Infos: | ||||
Moinsen, Geschrieben von Guido Lobermann sondern um eine Zulässigkeit als Rettungsgerät der Feuerwehr i.S. der BauO. Die Bauordnungen sprechen von Rettungsgeräten der Feuerwehr. Hier werden Kombinationsfahrzeuge nicht als Rettungsgerät aufgeführt. Da aber diese Fahrzeuge auch wohl nicht als genormte Hubrettungsfahrzeuge nach DIN 14701, 14043 oder 14044 gelten (man verbessere mich...) kann die Antwort dann eigentlich nur lauten: NICHT zulässig im Sinne der BauO. Beste Grüße ...und bleibt neugierig! Jan Ole drehleiter.info - Das Ausbildungs- und Informationsportal | ||||
| << [Master] | antworten | >> | ||
| flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
| ||||
|