| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
| Thema | Mindestanforderungenan KBI/KBM in Hessen | 10 Beiträge | ||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 359330 | ||
| Datum | 06.09.2006 09:48 MSG-Nr: [ 359330 ] | 5218 x gelesen | ||
Nun ja ein bißchen mehr ist schon geregelt: Gesetze bis zum Ende lesen und immer schauen, was es noch an Verordnungen so gibt: Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO) § 5 Ernennungsvoraussetzungen (1) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt. (2) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und über die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Ausbildung verfügt. Wobei der mit der Voraussetzung für den Verwaltungsdienst dann doch auch die notwendigen F-Lehrgänge haben sollte, wie ich finde! Gruß Sven | ||||
| << [Master] | antworten | >> | ||
| flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
| ||||
|