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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Schriftliche Abmahnung für einen Kameraden | 16 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 359099 | ||
Datum | 04.09.2006 23:19 MSG-Nr: [ 359099 ] | 12435 x gelesen | ||
Hallo! Mühsame Geschichte, die sehr förmlich durchzuziehen ist. Details zu dem Thema dürften in Eurer Ortswehr (o.ä.) Satzung zu finden sein, ählich § 16 Mustersatzung (bitte scrollen ;-) Ansonsten gilt allgemein: Eine Abmahnung ist ein belastender Verwaltungsakt, der auch nach diesen Regeln entsprechend zu erlassen ist. Also: Der "Tatbestand" ist zuvor zu ermitteln, d.h. es sind die alle Be- und Entlastenden Dinge festzustellen und Zeugen zu hören. Sobald es das Verfahren nicht gefährdet, ist der Betroffene selbst anzuhören. Fristen sind mir spontan keine bekannt, die besagen, wie lang die Ermittlungen dauern dürfen. Allerdings ist die Abmahnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, aus der hervorgeht, in welcher Frist, in welcher Form beim wem ein Widerspruche gegen diesen VA eingelegt werden kann. Außerdem gehört in eine solche Abmahnung das vorgeworfene Verhalten und eine ausreichenede Begründung für die Abmahnung. Die 2. Abmahnung schreibt man in der Regel, wenn erneut ein abmahnwürdiges Verhalten aufgetreten ist. Allzuviele Abmahnungen wegen derselben Sache machen keinen Sinn und man muss die Maßnahmen steigern bis zum Ausschluss aus der Feuerwehr. Andernfalls kann man sich die Abmahnungen sparen. ;-) Wenn Du noch Fragen hast, kannste Dich ja mal per Mail oder so melden, solche Dinge eignen sich immer nur auf sehr abstrakter Ebene für die öffentliche Diskussion. Gruß Sven | ||||
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