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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Fahren mit SoSi | 22 Beiträge | ||
Autor | Pete8r B8., Weißenthurm / Rheinland - Pfalz | 358832 | ||
Datum | 02.09.2006 22:05 MSG-Nr: [ 358832 ] | 8845 x gelesen | ||
Kann es sein, dass es vielleicht doch noch einmal ganz hilfreich ist, sich einfach auf die VO-Lage zurück zu besinnen? Für den Helfer im Einsatz allemal, für den, der ein Fzg beschafft, vielleicht nicht nur. Der Fahrer eines SoSi Fzg nimmt Sonderrechte in Anspruch auf Grund § 35 StVO. Das zwingt ihn, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, um den Straßenverkehr nicht zu gefährden. Ein Kriterium für die Beurteilung ist die Qualität des Horns. Trotzdem dürfen die Sonderrechte nur ?unter gebührender Berücksichtigung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden?. Dies ist unabhängig von Blaulicht und Martinshorn. Die Norm konstituiert eine Sorgfaltspflicht dessen, der die Sonderrechte! in Anspruch nimmt. Die andere Seite ist der Verkehrsteilnehmer, der so ein Horn hört. Er gewährt dem SoSi Fzg Wegerecht. Jedoch darf dieses Wegerecht als Form eines Sonderrechts aufgrund § 35 nicht blind und gehörlos wahrgenommen werden, sondern unterliegt der Beschränkung der dort beschriebenen Vorsichtsverpflichtung. Die Verknüpfung beider Nornmen legt die Verantwortung in die Hände des SoSi-Fahrers. Ihm ist jedoch keine abstrakte Sorgfaltsvermutung an die anderen Verkehrsteilnehmer, die ihm das Wegerecht gewähren müssen, zugebilligt. Auch nicht bei Nutzung des Sondersignals aufgrund § 38. Die gewissenhafte Wahrnehmung dieser Pflicht ist nur durch Augenscheinnahme möglich. D.h. der Fahrer muss die Augen offen halten. In jeder Situation. Insofern ist die Frage nach der Richtwirkung von Martinhörnern höchstens technich interessant und von akademischem Interesse. Praktisch relevant it es nur, vorsichtig zu fahren, wenn man Sonderrechte in Anspruch nimmt. | ||||
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