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Thema | Pabstbesuche in dt. Großstädten | 58 Beiträge | ||
Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 357420 | ||
Datum | 24.08.2006 22:47 MSG-Nr: [ 357420 ] | 10452 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen Ringhofer Der Begriff " VERANSTALTUNGEN " ist hierbei wohl der Knackpunkt! mit der Einschränkung mit schriftlicher Anweisung durch den Bürgermeister. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Letzteres denke ich mal nicht, da es ansonsten ja eine Generalklausel wäre und jeder bayrische Feuerwehrmann auf dem Oktoberfest den Verkehr regeln dürfte ( ironie ) Wenn er eine schriftliche Anordnung des Bürgermeisters von München in der Tasche hat, die auf ihn persönlich bezogen ist, dann ja. und solchen schriftlichen Anordnungen gehen i.d.R. verkehrsrechtliche Anordnungen der zuständigen Strassenbauverwaltung voraus. Kann die Gemeinde sein, kann aber auch das Landratsamt sein. Es ist halt nun mal in Bayern, unter der Voraussetzung,daß auch die verwaltungstechnischen Voraussetzungen passen, einfach so erlaubt. Ende Gelände. mkg WErner | ||||
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